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Meldepflicht für Dachgeschossausbauten und tatsächlichem Anschluss von Nebengebäuden sowie Garagen


Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage bzw. Entwässerungsanlage einen Beitrag, den sogenannten Herstellungsbeitrag. Nach den entsprechenden Satzungsregelungen errechnet sich der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude.

 

Im Dachgeschoss ermittelt sich die Geschossfläche nur nach der tatsächlich ausgebauten Fläche einschließlich Mauern. Nicht herangezogen werden von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung/Entwässerung auslösen (z. B. Nebengebäude sowie Garagen), soweit sie nicht tatsächlich einen Anschluss haben.

 

Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht auch hierfür die Beitragspflicht. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen, u. a. auch für nachträglichen Dachgeschossausbau.

 

Wird eine Veränderung der Fläche oder der Bebauung des Grundstückes vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

 

Da entsprechend dem geltenden Baurecht der Ausbau einzelner Räume im Dachgeschoss unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigungspflichtig ist, somit die VGem Teuschnitz also über den sonst einzureichenden Bauantrag mit Fertigstellungsanzeige nicht zwangsläufig Kenntnis von der Durchführung und dem Abschluss der Maßnahme hat, ist entsprechend den Vorschriften der geltenden Satzungen der Beitrag- und Gebührenschuldner (in der Regel der Grundstückseigentümer) verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

 

Dies gilt insbesondere für einzelne Dachgeschossausbauten, für die ein Bauantrag nicht erforderlich ist und für Nebengebäude sowie Garagen, sofern sie im Nachhinein tatsächlich an die Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage angeschlossen werden. In diesen Fällen dürfen wir Sie bitten, sich telefonisch mit der VGem Teuschnitz in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise festzulegen.