Standesamt

Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Standesamtes Teuschnitz. Mit den folgenden Seiten möchten wir Ihnen wichtige Informationen geben, die Sie bei dem Dienstleistungsangebot des Standesamtes (Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Vaterschaftsanerkennung, Urkundenausstellung, namensrechtliche Erklärungen, u.a.m.) beachten sollten.

Geburt, Vaterschaftsanerkennung


Sie erwarten ein Baby? Wir wünschen Ihnen für die Schwangerschaft und die Geburt alles Gute!

Wir informieren Sie darüber, was Sie vor und nach der Geburt beachten sollten, welche rechtlichen Fragen für werdende Eltern wichtig sind und welche finanziellen und sonstigen Hilfen Sie beantragen können. Bitte klicken Sie hier.

 

Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig. Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier.

Eheschließung


Wenn Sie den Bund fürs Leben eingehen möchten, finden Sie hier weitere Informationen.

 

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit dieses überprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen. Vereinbaren Sie rechtzeitig den Termin für die Eheschließung. Gerne können Sie sich auch an unsere Standesbeamten wenden.

Was Sie zur Eheschließung benötigen

 

Um eine Ehe zu schließen sind verschiedene Unterlagen nötig. Welche Papiere das in Ihrem Fall konkret sind, erfahren Sie beim Standesamt. Fragen Sie rechtzeitig nach, da die Beschaffung fehlender Unterlagen langwierig sein kann. Eine persönliche Vorsprache ist für diese Auskunftserteilung noch nicht notwendig.

 

Sie benötigen in jedem Fall folgende Dokumente:

  • erweiterte Meldebescheinigung zum Zwecke der Eheschließung von der Meldebehörde.
  • Beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister.
  • Reisepass oder Personalausweis.
  • Ggf. beglaubigte Auszüge aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder.

Unter Umständen wird auch folgendes verlangt:

  • Bei ausländischen Staatsangehörigen:
    ggf. Ehefähigkeits-Zeugnis der Heimatbehörde; ist dies nicht möglich muss eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses über das Standesamt beantragt werden. Die Überprüfung der entsprechenden Unterlagen erfolgt dann durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts.
  • Falls einer der Verlobten bereits einmal verheiratet war:
    Nachweis der Auflösung der früheren Ehe in der Regel durch Vorlage des Scheidungsurteils mit Rechtskraft-Vermerk bzw. einer nach der Auflösung ausgestellten Eheurkunde. Auslands-Scheidungen müssen in bestimmten Fällen durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt werden.

Anmeldung zur Eheschließung

Es folgt als nächster Schritt der gemeinsame Weg zum Standesamt. Dort müssen Sie beide persönlich Ihren Wunsch zur Eheschließung förmlich anmelden. Dieser Termin muss mit dem Standesbeamten in der VGem Teuschnitz abgesprochen werden!

 

Die Anmeldung der Eheschließung muss ausnahmslos beim Wohnsitz-Standesamt (auch am Nebenwohnsitz möglich) des Brautpaares erfolgen.

 

Die eigentliche Eheschließung kann auf Wunsch auch vor einem anderen Standesamt stattfinden. Hierfür händigt Ihnen das Standesamt der VGem Teuschnitz eine Bescheinigung darüber aus, dass keine Ehehindernisse vorliegen.

 

Für Trauungen im Ausland ist oft ist ein Ehefähigkeitszeugnis nötig, das Sie ebenfalls im Standesamt der VGem erhalten.

Der Tag Ihrer Hochzeit

Es ist der Startschuss für einen gemeinsamen Lebensweg, den Sie mit der Eheschließung auch offiziell sichtbar dokumentieren. Bei Ihrer Trauung wird Sie die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fragen, ob Sie die Ehe miteinander eingehen wollen.

 

Wenn Sie beide mit „Ja“ antworten, sind Sie „kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute“.

 

Trauzeugen sind nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist aber auch weiterhin möglich, einen oder zwei Zeugen zu benennen. Darüber hinaus können selbstverständlich auch andere Hochzeitsgäste bei der Zeremonie anwesend sein.

Die Wahl des Ehenamens

Als Ehename kann der Geburtsname oder der derzeit geführte Name des Mannes oder der Frau bestimmt werden.

 

Zusätzlich kann der Ehegatte, dessen Name nicht als Ehename gewählt wurde, seinen eigenen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. „Dreifach-Namen“ dürfen auf diese Weise aber nicht entstehen.

 

Falls Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, behält jeder Ehegatte den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Bestimmung des Ehenamens kann zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit nachgeholt werden.

 

Der künftige Name kann auch nach dem Namensrecht des Herkunftslandes der Partner gewählt werden. Informieren Sie sich vorab beim zuständigen Konsulat.


Trauorte im Standesamtsbezirk Teuschnitz

Im Standesamtsbezirk Teuschnitz kann in den Rathäusern in Teuschnitz, Reichenbach und Tschirn die Ehe geschlossen werden. Ebenfalls ist in Tschirn das Gemeinschaftshaus und in Teuschnitz der Kräuterlehr- und Schaugarten als Eheschließungsort gewidmet. Für einen Eheschließungstermin kommen Sie bitte frühzeitig auf uns zu.

 

Eheschließungsstandesbeamte

Zu Eheschließungsstandesbeamten im Standesamtsbezirk Teuschnitz sind bestellt:

  • Frank Jakob, Bürgermeister Stadt Teuschnitz
  • Karin Ritter, Bürgermeisterin Gemeinde Reichenbach
  • Peter Klinger, Bürgermeister Gemeinde Tschirn
  • Elke Jungkunz, Standesbeamtin
  • Uwe Thoma, Standesbeamter

Sterbefall


Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen. Ist eine Person verstorben, muss der Tod von einer Ärztin oder einem Arzt offiziell festgestellt werden. Sie erhalten eine Todesbescheinigung, mit der Sie dann den Todesfall beim Standesamt anzeigen müssen. In der Regel kümmert sich das Bestattungsunternehmen um die Formalitäten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Kirchenaustritt


Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

 

Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Personenstandsurkunden beantragen


Sie können online Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunden beantragen.

Die Ausstellung einer Urkunde setzt voraus, dass der Personenstandsfall vom Standesamt Teuschnitz beurkundet wurde. Für die Ausstellung einer Urkunde ist eine Gebühr fällig.

Ansprechpartner


Elke Jungkunz

Standesbeamtin (Leitung)

Telefon: 09268 972-19

Telefax: 09268 972-26

E-Mail: standesamt@vgem-teuschnitz.de

Uwe Thoma

Standesbeamter

Telefon: 09268 972-17

Telefax: 09268 972-26

E-Mail: standesamt@vgem-teuschnitz.de