VGem Teuschnitz · 21. November 2024
Alle Anlieger mit Grundstücken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen haben gemäß einer Verordnung die Pflicht, Winterdienst in gewissem Umfang zu leisten.
Wer seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommen kann (Alters- Krankheits- bzw. berufliche Gründe), hat die Möglichkeit jemanden zu beauftragen, der zuverlässig diese Aufgaben erfüllt.