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Rechtliche Hinweise zum Abbrennen von Käferholzmaterial, Ästen oder sonstigen Feuern im Freien


Um einen unnötigen Feuerwehreinsatz zu vermeiden wird darauf hingewiesen, dass vor dem Abbrennen eine Meldung an die Integrierte Leitstelle Coburg (ILS) unbedingt erforderlich ist.

 

Die Meldung muss bei der Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz erfolgen und wird dann an die ILS weitergeleitet.

 

Hierfür wird neben dem Namen des Verantwortlichen auch unbedingt noch Telefon- oder Handynummer, Flurnummer, Gemarkung, Ortsbeschreibung und der Zeitraum des beabsichtigten Feuers benötigt.

 

Wir bitten unbedingt zu beachten, dass das Feuer unter ständiger Aufsicht zu stehen hat und die meldende Person den Brandort nicht verlassen darf.

 

Weiterhin wird an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, dass bei extremen Trockenperioden und bei gegebener Waldbrandgefahr keine Feuer entzündet werden sollen. Für etwaige Schäden, die hieraus resultieren können, trägt der Verursacher die alleinige Verantwortung.

 

Außerdem weisen wir darauf hin, dass bei einem nicht angemeldeten Feuer die entstandenen Kosten der Einsätze von Rettungskräften und Feuerwehr der Verursacher trägt.

 

Der Anmelder wird ausdrücklich auf die nachfolgend genannten Vorschriften von § 3 Abs. 3 sowie § 4 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) hingewiesen:

 

§ 3 Betrieb von Feuerstätten

 

(3) Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden an Orten,

1. an denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, oder

2. an denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.

Für bewegliche und offene ortsfeste Feuerstätten gilt Satz 1 Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Menge der leicht entzündbaren Stoffe.

(4) Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. 2Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein. 3Sind die Stoffe gegen Wärmestrahlung ausreichend geschützt, so genügt der halbe Abstand.

 

§ 4 Feuer im Freien

 

(1) Feuerstätten im Freien müssen

1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,

2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,

3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.

(3) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.

(4) Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.

Für die Meldung des Feuers können Sie auch das Online-Formular verwenden: