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Gartenabfälle gehören nicht in den Wald und Feld


Jährlich in der Gartensaison häufen sich die Meldungen über illegal entsorgte Gartenabfälle auf Waldflächen, an Wegesrändern, in Gräben… In dieser Zeit fallen verstärkt große Mengen an Rasen- und Heckenschnitt, Laub und sogenanntes Unkraut an.

 

Grünschnitt u.a. gilt rechtlich als Abfall und darf nicht in der freien Natur entsorgt werden. Laut dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Bayerischen Pflanzenabfallverordnung müssen Gartenabfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Pflanzliche Abfälle sind entweder dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen oder auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren. Wer seinen Grünschnitt im Wald, in Grünanlagen oder auf ähnlichen Flächen entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

 

Die Rechtslage ist eindeutig: Die illegale Entsorgung von Grünschnitt ist verboten. Wer erwischt wird, muss deshalb mit Strafen rechnen.

 

In der freien Natur abgelagerte Abfälle sind kein schöner Anblick und haben Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Der illegal abgelagerte Gartenabfall verursacht u.a. erhöhten Nährstoffeintrag und möglicherweise die Einbringung nichtheimischer, standortfremder Arten. Aus einer einmaligen Ablagerung wird sehr schnell eine Regelmäßigkeit, der sich Andere anschließen.

 

In der VGem Teuschnitz besteht die Möglichkeit der kostenfreien Nutzung des Kompostplatzes zwischen Teuschnitz und Reichenbach, sowie in Tschirn der Grüngutcontainer am gemeindlichen Recyclinghof (Öffnungszeiten: samstags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr).